Vor zwei Jahren gab es eine Brandenburger Verwaltungsgerichtsentscheidung , wonach an einer Steganlage "vertäute" Hausboote, die mittels dieser Verbindung auch mit dem Gewässergrund verbunden sind, nach der Brandenburgischen Bauordnung als genehmigungspflichtige Bauwerke gelten. Etliche weitere Rechtsstreite sind insoweit anhängig. Deshalb war und ist gesetzliche Klärung nötig, würden doch auch sonstige Sportboote - wie Segelboote - ebenfalls diesen Tatbestand erfüllen.
Update: Anpassungen für den Wassersport
Wie bereits in unserem Schreiben vom 3. November 2020 angekündigt, gibt es von der Senatsverwaltung für die Wassersportvereine eine Anpassung der 10. Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 29.10.2020.
Hier finden Sie diese Anpassung der Senatsverwaltung mit den Auswirkungen für den Wassersport.
Es haben sich keine weiteren Einschränkungen für den Segelsport ergeben. Wir bitten aber die Vereine die einen Kraft- oder Fitnessraum auf dem Vereinsgelände haben, diesen zu schließen.
Der "Wellenbrecher" und seine Konsequenzen für den Segelsport
Update vom 02.11.2020:
Liebe Vereinsvorsitzende, liebe Seglerinnen und Segler,
wie bereits in unserer E-Mail vom 30. Oktober 2020 mitgeteilt, wollen wir Sie nach dem Beschluss der Bundesregierung, vom 28.10.2020, über die bisher durchgedrungenen Einschränkungen für den Sport Informieren.
Rechtssprechung zu Steganlagennutzung
Zwei behördliche Auflagen des Bezirksamts Spandau in Steggenehmigungen wurden durch das Verwaltungsgericht Berlin (10 K 268.18) wie folgt rechtskräftig gekippt:
Das angeordnete Liegeverbot für Boote in einer Steganlage zwischen 15. Dezember und 15. Februar ist rechtswidrig. Ein allgemeines Beleuchtungsverbot ist ebenfalls rechtswidrig. Beleuchtungseinrichtungen, die bestimmte Auflagen erfüllen, wurden durch das Bezirksamt anerkannt.
Die Frage der generellen Befristung von Genehmigungen für Steganlagen wurde erörtert, war aber nicht Gegenstand des Rechtstreits.