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Steggenehmigungen - Neues Urteil des VWG Berlin

SteganlageTeilerfolg für den Berliner Wassersport!

Kürzlich hat das VG Berlin in der Sache des Widerspruchs eines Vereins am Wannsee gegen die Auflagen bei der Erteilung der Steggenehmigung entschieden. Eine fachliche Zusammenfassung des Urteils gibt nachfolgend Verwaltungsrechtsexperte Rolf Bähr, der seit langen Jahren als Anwalt mit diesem und ähnlichen Fällen befasst ist:

Nach der Aufhebung des Hausboot-, Beleuchtungs- und Winterliegeverbots hat das Verwaltungsgericht Berlin am 23.11.2021 nun auch das Übernachtungsverbot in Sportbooten für 1-2 Nächte (bzw. bei Regatten, Meisterschaften und sonstigen  Wassersportwettbewerben bis zu fünf Nächten) für rechtswidrig erklärt. Mehr als zwei Übernachtungen (bzw. mehr als fünf Übernachtungen) werden nach Auffassung des Gerichts aber als unzulässiges "Wohnen" auf den Sportbooten ausgeurteilt.

Die pauschale 20jährige Befristung der Steggenehmigung wurde ebenfalls als rechtswidrig angesehen und dem klagenden Verein ein Rechtsanspruch auf Neubescheidung durch das BA Steglitz-Zehlendorf unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zuerkannt.

Hierzu heißt es : Das Bezirksamt "hat das ihm eingeräumte Auswahlermessen überschritten. Die Befristung der wasserrechtlichen Genehmigung auf 20 Jahre ist unverhältnismäßig." Die Bemessung der Frist ist zu begründen: "Sie muss sich an den Belangen des Allgemeinwohls orientieren und auch dem Interessenausgleich der Beteiligten dienen. Allgemein gilt, dass die festgelegte Frist auf den Einzelfall bezogen angemessen sein muss. Maßgebende Faktoren für eine solche Festlegung sind etwa die Berücksichtigung der voraussichtlich benötigten Benutzungsdauer, die (Un)Übersehbarkeit der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen, oder ob dem Vorhaben möglicherweise Planungen entgegenstehen, die dem öffentlichen Interesse dienen" .  " Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält das Gericht eine Befristungsdauer von über 20 Jahren, aber nicht länger als bis zu max. 30-40 Jahren, ... für angemessen." Auf diese Weise muss der Verein neu beschieden werden.

Der klagende Verein sieht das Urteil für sich und den gesamten Berliner Wassersport nur als einen Teilerfolg an. Für mehr als drei Übernachtungen (bzw. fünf Übernachtungen bei Wassersportwettbewerben) gilt das Übernachtungsverbot weiter. Die Befristungen  der Steggenehmigungen dürfen zwar nicht mehr pauschal verfügt werden, müssen vielmehr in jedem Einzelfall angemessen begründet werden, aber es gibt sie noch. Es blieb für den Verein daher nur ein Weg zur Klärung dieser wassersportlichen Probleme:  Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg!

-- Rolf Bähr--

Das Urteil in voller Länge und im Wortlaut finden Sie unter: Urteil Steggenehmigung 10 K 273/20

© 2021 Berliner Segler-Verband e.V.

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